Bäcker- und Fleischerhandwerk

Angebot der Betreuung nach den EU-Lebensmittelhygiene-Verordnungen 852, 853 und 854/2004

Die seit dem 01.01.2006 geltenden EU-Lebensmittel-Hygiene Verordnungen 852/2004, 853/2004 und 854/2004 werden von den Betrieben des Lebensmittelhandwerks zurzeit umgesetzt. Die Innungsfachbetriebe werden darin von ihrer Kreishandwerkerschaft und den Innungen nach Kräften unterstützt. Die Betriebe sind gehalten, die allgemein formulierten Regelungen umzusetzen. Dass die EU-Verordnung 852/2004 den Betrieben mehr Gestaltungsfreiheit zur Erreichung der Hygienestandards lässt, macht die Umsetzung für den Betrieb nicht immer einfacher. Der Unternehmer ist für das Ergebnis verantwortlich! Dabei spielt es keine Rolle, ob er alle Aufgaben selbst übernimmt, sie in seinem Betrieb delegiert oder einen Externen mit bestimmten Aufgaben betraut. Die Kapazitäten der Innungen, Landesinnungsverbände reichen nicht aus, um eine längerfristige und/oder intensive Einzelbetreuung für den Betrieb zu gewährleisten. Im Einzelfall wünscht der Betrieb auch eine externe Beratung. An dieser Stelle wollen wir ansetzen und den Betrieben des Lebensmittelhandwerks und anderer Lebensmittelhandwerker ein Angebot machen.


In Zusammenarbeit mit bewährten und anerkannten Partnern will die hdg Handwerker Dienstleistung GmbH Handwerksbetriebe bei der Umsetzung der EU-Lebensmittel-Hygiene Verordnungen unterstützen und bietet dazu an:

  • HACCP – Schulungen und Personalschulungen zum Nachweis der Fachkenntnisse und Unterweisung in Hygiene.
  • Gesundheitsüberwachung der Mitarbeiter/innen – verpflichtende Unterweisung nach  Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Hygienebegehung und Bestandsaufnahme und Dokumentation zum Status der Lebensmittelhygiene im Betrieb, Soll-/Ist-Vergleich
  • Erstellung eines Maßnahmenkatalogs
  • Erstellung eines Eigenkontrollsystems (Vorlagen) für Temperatur- und Reinigungsnachweise
  • Einführung eines HACCP – Systems zur Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte
  • Probeentnahmen vor Ort und Untersuchungen in einem anerkannten Labor
  • Einrichtung eines Systems der Rückverfolgbarkeit nach der VO (EG) 178/2002
  • Vorbereitung des Betriebes im Rahmen von Betriebsinspektionen für des Zulassungsverfahren gem. Artikel 4 der EU-Lebensmittel-Hygiene Verordnung  854/2004 (EU-Zulassung)

Für unser Leistungsangebot sind uns eine seriöse Dienstleistung und ihre Akzeptanz bei Ihnen und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt wichtig. Nach unserer Philosophie kann man nur über diesen Weg langfristig erfolgreich arbeiten und zufriedene Partner finden. Unser Leistungsangebot haben wir entsprechend dieser Maxime auch preislich ausgestaltet. Wir möchten den Innungsfachbetrieben bewusst einen Preisvorteil bieten, weil wir davon ausgehen, dass wir bei ihnen eine Offenheit und Vorkenntnisse vorfinden, die sich auf unsere Leistung auswirkt. Die Durchführung  von Schulungen ist von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig. Sie können selbstverständlich auch vor Ort, bei Ihnen stattfinden.


Wenn Sie Interesse oder Fragen haben, rufen Sie uns an. Gerne senden wir Ihnen eine Teilnahmeerklärung zu.

 

Angebot der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung nach der DGUV Vorschrift 2

Seit dem 1.1.2006 setzt die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) die geltenden Unfallverhütungsvorschriften für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung (früher BGV A2 / seit dem 31.12.2010: DGUV Vorschrift 2) jedes Beschäftigten im Bäckerhandwerk um. Diese Betreuung ist für jeden Betrieb verpflichtend.

Seit dem 01.07.2005 gilt, dass jeder Betrieb, der keine Betreuung nach der DGUV Vorschrift 2 (früher BGV A2) nachweisen kann, automatisch dem kostenpflichtigen ASD*BGN angeschlossen wird.

Als Alternativen bieten sich für Unternehmer, die noch keine Betreuung nachweisen können, folgende Möglichkeiten an:

  1. Sie können einen freien arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst beauftragen, der die Betreuung nach den Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes und der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 durchführt.
  2. Kleinbetriebe bis zu 10 Beschäftigten können an dem (kostengünstigen) BGN – Branchenmodell (Fernlehrgang oder eintägiges Präsenzseminar) teilnehmen bzw. seit 01.01.2012 als Betrieb mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten die Qualifizierung für das Unternehmermodell erlangen.
  3. Neue Betriebe müssen innerhalb von 6 Monaten nach Betriebseröffnung der BGN eines der vorgenannten Betreuungsmodelle nachweisen. Sonst werden Sie nach dieser Frist automatisch dem ASD*BGN angeschlossen.

Die Berechnung der Beschäftigen erfolgt nach dem Arbeitsschutzgesetz: Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berechnet.

Die hdg GmbH bietet seit 1999 als eigenes, externes Dienstleitungsunternehmen des Handwerks u. a. die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in zahlreichen Branchen an. Für die Betriebe, die nicht an dem BGN – Branchenmodell teilnehmen können oder wollen, bieten wir die Wahrnehmung der Aufgaben des Unternehmers gem. § 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) an. Wir sichern eine aus Erfahrung sorgfältige und kostengünstige Leistung zu.

Wenn Sie Interesse oder Fragen haben, rufen Sie uns an. Gerne senden wir Ihnen ein Angebot zu.