Kraftfahrzeughandwerk

Unser Service für das Kfz-Gewerbe

Unternehmer mit eigenem Personal müssen nach den Unfallverhütungsvorschriften der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung Ihrer Mitarbeiter gewährleisten. Zu diesem Zweck können Sie eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Arbeitsmediziner/Betriebsarzt einstellen oder sich eines überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstes bedienen. Die hdg Handwerker Dienstleistungs GmbH bietet diesen Dienst für Unternehmen in der Region an.

 

Betreuungsaufgaben nach § 6 ASiG Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Vertragspartner in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit. Insbesondere,

  1. beraten sie den Vertragspartner und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen bei
    • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen Einrichtungen,
    • der Beschaffung von technischen Anlagen und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie
  2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    • auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    • Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
  4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

    Ferner sind ihre Aufgaben:

  5. Terminüberwachung der Nachuntersuchungen der Mitarbeiter des Vertragspartners.
  6. Erstellung aller gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsanweisungen und deren Umsetzung.
  7. Betriebsunfallabwicklung, Unfallstatistik und Umsetzung der hieraus resultierenden Maßnahmen im Sinne des ASiG.

 

Betreuungsaufgaben nach § 3 ASiG Betriebsärzte

Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Vertragspartner beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung und in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    3. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    4. arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
    5. der Organisation der  „Ersten Hilfe“ im Betrieb,
    6. Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
    7. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    1. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    2. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    3. Ursachen von Arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
  4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren  und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

 

Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen. Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

Bei Bedarf senden wir Ihnen gerne ein auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes Angebot zu. Der Preis richtet sich nach Ihren betrieblichen Gegebenheiten sowie nach der Anzahl Ihrer Beschäftigten.