Friseurhandwerk
Angebot der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Am 01.01.2011 ist die neue Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in Kraft getreten. Sie bestätigt das seit 2002 erfolgreiche Leitlinienkonzept für Betriebe bis 50 Beschäftigte (Alternative bedarfsorientierte Betreuung), dem sich zahlreiche Friseurbetriebe angeschlossen haben, und bietet noch zwei weitere Formen der Betreuung: die Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten sowie die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern. Wir, die hdg Handwerker Dienstleistung GmbH, haben mit der BGW Kooperationsvereinbarungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ für die drei verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten geschlossen:
- die Alternative bedarfsorientierte Betreuung
- die Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten (früher: Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung)
- die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
Näheres hierzu erfahren Sie unter den entsprechenden Rubriken. Ein schriftliches Angebot mit unseren Preisen senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.
Arbeitsmedizin und Sicherheit
Der Zentralverband des deutschen Friseurhandwerks teilt in seinem Jahresbericht 2007/2008 folgendes mit
Umwelt- und Gesundheitspolitik
Erfolgreiche Eindämmung der Berufskrankheiten. Seit Anfang der 90er-Jahre gehen die Berufskrankheiten im Friseurhandwerk stetig zurück. Das Geheimnis des Erfolgs heißt Prävention, die dank der Initiativen des Zentralverbandes unternehmergerecht und praxisnah gestaltet wird. Auch 2007 zählte die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) wieder weniger Verdachtsmeldungen. Damit setzt sich der positive Trend in diesem Bereich kontinuierlich fort. In 2007 gingen die Verdachtsfälle auf Berufskrankheiten insgesamt um 8 Prozent auf 1.456 Meldungen zurück und fielen damit erneut auf ein Rekordtief. Am häufigsten traten in der Branche nach wie vor Hauterkrankungen auf. Hier sanken die Verdachtsmeldungen um 9,3 Prozent auf 1.024 Fälle. An zweiter Stelle standen weiterhin Atemwegserkrankungen. Aber auch in diesem Bereich gab es einen leichten Rückgang. Die BGW zählte 204 Verdachtsmeldungen – ein Minus von 1,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Erfreulich war im letzten Jahr auch die Entwicklung bei den sogenannten meldepflichtigen Wegeunfällen. Deren Zahl sank um 12,2 Prozent auf 1.073 Meldungen. Einziger Wermutstropfen in 2007: Die meldepflichtigen Arbeitsunfälle in Friseurbetrieben stiegen um 11,4 Prozent auf insgesamt 1.679. Im längerfristigen Vergleich sinkt die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle allerdings ebenfalls deutlich: Anfang der 90er-Jahre lag sie noch fast doppelt so hoch wie 2007.
Lobbyarbeit des Zentralverbandes macht sich bezahlt
Dass sich das Vorbeugen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nicht allein gesundheitlich, sondern darüber hinaus auch finanziell lohnt, konnten die Friseur-betriebe in Deutschland erst kürzlich in Euro und Cent spüren: In den diesjährigen Beitragsbescheiden der BGW machte sich gegenüber dem Vorjahr eine Beitrags-senkung von 17 Prozent bemerkbar. Insgesamt wird die Branche damit um rund 6,5 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Damit zeigt sich, dass entsprechende Aktivitäten des Zentralverbandes in den BGW-Gremien verbunden mit einer an der betrieblichen Praxis orientierten Präventionsarbeit zu signifikanten finanziellen Entlastungen führen.
Erfolg der Ausschussarbeit: BGW fördert alternative Betreuungsform
Nach wie vor sind es jedoch die Hauterkrankungen und Atemwegserkrankungen, die das Gros der Verdachtsmeldungen ausmachen. Der Ausschuss für Gesundheit und Umwelt sieht in der noch weitergehenden Reduzierung der Hautkrankheiten eine vorrangige Aufgabenstellung und Chance für die besonders praxisbezogenen und umsetzungsmotivierenden alternativen Betreuungs- und Schulungsmaßnahmen. Die Kostenübernahme für Informations- und Schulungsmaßnahmen durch die BGW stellt einen herausragenden Erfolg der Lobby- und Gremienarbeit des Ausschusses dar. Damit wird die finanzielle Durchführung von Schulungen, Informationsveranstaltungen und Multiplikatorenschulungen im Rahmen der alternativen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung im Friseurhandwerk sichergestellt, was zu spürbaren Kostenentlastungen für die teilnehmenden Mitgliedsbetriebe führt.
(Quelle: Jahresbericht 2007/2008 des Zentralverbands des Deutschen Friseurhandwerks)
Wir, die hdg Handwerker Dienstleistung GmbH, haben mit der BGW eine Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" für die verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten geschlossen. Näheres zu den einzelnen Betreuungsmodellen erfahren Sie auf den nächsten Seiten.
Alternative Betreuung
Die Alternative Betreuung nach der neuen BGW-Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2, Stand Januar 2011
Die alternative bedarfsorientierte Betreuung gilt für Betriebe ab 1 bis 50 Beschäftigte. Der Betrieb schließt mit der hdg Handwerker Dienstleistung GmbH einen Betreuungsvertrag ab. Die hdg führt kostenlose Schulungs- und Informationsveranstaltungen durch: für neue Mitglieder eine Tagesveranstaltung (6 x 45 Minuten) und danach spätestens alle 5 Jahre eine weitere Schulungs- und Informationsveranstaltung (6 x 45 Minuten). Daneben erarbeitet, verteilt und pflegt die hdg GmbH schriftliche Informationen für die Unternehmen, hält Beratungskompetenzen durch eine Info-Hotline bereit und organisiert Erstbegehungen und bedarfsorientierte Begehungen und Beratungen.
Kurzübersicht
Das alternative Betreuungsmodell der DGUV Vorschrift 2 ist die Fortsetzung des Leitlinienkonzeptes der alten Unfallverhütungsvorschriften BGV A2. Es enthält Mindestanforderungen für Innungen und Verbände, wenn diese eine Alternative zur Regelbetreuung durch einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anbieten wollen.
Beteiligte sind:
- die Handwerker Dienstleistung GmbH
- die Unternehmen und
- die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
- Die HDG GmbH organisiert und koordiniert die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beratung und Betreuung für die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Unternehmen. Sie bedient sich bei der Erfüllung der Aufgaben, u. a. eines betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes.
- die HDG GmbH organisiert und führt jährliche Schulungs- und Informationsveranstaltungen für die Unternehmen durch
- erarbeitet, verteilt und pflegt schriftliche Informationen für die Unternehmen
- hält Beratungskompetenzen bereit
- organisiert und führt Erstbegehungen und sog. bedarfsorientierte Begehungen und Beratungen durch
- Der Unternehmer/die Unternehmerin hat die Aufgabe,
- zu Beginn der Betreuung an einer Erstschulung und nach fünf Jahren an einer Nachschulung teilzunehmen
- eine Gefährdungsanalyse für ihren Verantwortungsbereich zu erstellen
- Mitarbeiter zu unterrichten und zu unterweisen, insbesondere über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse
- notwendige Arbeitsanweisungen und Anordnungen von Schutzmaßahmen in seinem Verantwortungsbereich zu erstellen
- angeordnete Maßnahmen zu überwachen
- die HDG GmbH/den Betriebsarzt (BA) und/oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) im Bedarfsfall hinzuzuziehen und zu informieren
- die Maßnahmen zu dokumentieren und
- einen Arbeitsausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz zu bilden
- Die BGW hat im Rahmen der Leitlinie die Aufgaben
- Revisionen bei der HDG GmbH/Innung durchzuführen,
- branchenspezifische Schulungskonzepte zu entwickeln und
- Dozenten der fachkundigen Stelle zu coachen
- Seit 2008 übernimmt die BGW die Kosten für die Durchführung der Motivations- und Informationsmaßnahmen sowie der Fortbildungsmaßnahmen.
Weitere Informationen, insbesondere Text und Erläuterungen der DGUV Vorschrift 2, können bei Bedarf über die hdg GmbH angefordert werden.
Regelbetreuung 1
Die Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten nach DGUV Vorschrift 2, Stand Januar 2011 (Früher: Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung)
Kurzübersicht
Unternehmen mit 10 oder weniger Beschäftigten haben jetzt die Möglichkeit, die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ihrer Beschäftigten durch eine Regelbetreuung ohne feste Einsatzzeiten für Betriebsärzte (BA) und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FASi) zu gewährleisten. Sie besteht aus einer Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung:
Grundbetreuung:
- Jeder Unternehmer/in erstellt eine Gefährdungsbeurteilung und hält sie auf dem aktuellen Stand. Dazu muss er/sie zwingend durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt werden.
- Die Gefährdungsbeurteilung muss spätestens nach fünf Jahren oder bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse wiederholt werden.
Anlassbezogene Betreuung:
- Jeder Unternehmer/in ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen BA oder eine FASi mit branchenbezogener Fachkunde professionell in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beraten zu lassen,
zum Beispiel in folgenden Fällen:- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
- Einführung neuer Arbeitsverfahren
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten, etc.
Die nach speziellen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen müssen zusätzlich erbracht werden und dürfen auf die Einsatzzeit des BA nicht angerechnet werden. Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert. Ihnen werden der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die anzusprechen sind, mitgeteilt.
Weitere Informationen, insbesondere Text und Erläuterung der DGUV Vorschrift 2, können bei Bedarf über die hdg GmbH angefordert werden.
Regelbetreuung 2
Die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten nach der BGW-Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2, Stand Januar 2011
Kurzübersicht
Ab dem 01.01.2011 wurden die Vorschriften für die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten in der DGUV Vorschrift 2 neu festgelegt. Sie richten sich nach individuellen Erfordernissen der einzelnen Betriebe. Die konkreten Aufgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung werden in der Zukunft auf der Grundlage detaillierter Aufgaben- und Leistungskataloge ermittelt. Sollten Sie nähere Informationen zu dieser Betreuungsform wünschen, so senden wir Ihnen diese gern auf Anforderung zu.